Liebe Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern,
uns erreichte heute um 16:58 Uhr eine Dienstmail mit den aktuellen geänderten Coronaschutz- und Coronabetreuungsverordnungen. In der Betreuungsverordnung heißt es:
"Alle Personen, die sich im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück aufhalten, sind verpflichtet, eine medizinische Maskegemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zutragen, soweit nachstehend nicht Abweichendes geregelt ist. Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1)des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bleiben unberührt. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske gilt nicht 1. für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist; 2. in Pausenzeiten zur Aufnahme von Speisen und Getränken, wenn a) der Mindestabstand von 1,5 Metern gewährleistet ist oder b) die Aufnahme der Nahrung auf den festen Plätzen im Klassenraum oder innerhalb derselben Bezugsgruppen in anderen Räumen, insbesondere in Schulmensen, erfolgt; 3. bei der Alleinnutzung eines geschlossenen Raumes oder des Außengeländes durch eine Person."
Dass diese Vorgabe so kurzfristig umgesetzt werden muss, liegt nicht nicht in unserer Verantwortung. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Kahrau
Realschule Steinhagen
Laukshof 10
33803 Steinhagen
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