Sehr geehrte Eltern der Viertklässler,
anbei finden Sie zu Ihrer Information Auszüge aus der Beschlussvorlage für den Schulausschuss am Mittwoch, den 8.Februar.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Kahrau
Schulleiter
Vorstellung der anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung für die Realschule Steinhagen
und Beschlussfassung zur dauerhaften Anhebung der Zügigkeit
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Schulen, Jugend, Sport und Kultur empfiehlt/der Rat der Gemeinde
Steinhagen beschließt auf der Grundlage der vorgestellten anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung entsprechend den Vorgaben des § 81 (2) Schulgesetz NRW die Anhebung der Zügigkeit der Realschule Steinhagen von 3 auf 4 Parallelklassen ab Klasse 5 zum Schuljahr 2023/2024.
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür nach § 81 (3) Schulgesetzt NRW erforderliche
Genehmigung der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.
Die Verwaltung war von den politischen Gremien beauftragt, weiter nach Lösungen zu suchen, um dauerhaft ein bedarfsgerechtes Schulangebot an der Steinhagener Realschule vorhalten zu können. Die Schule arbeitet seit 2018/2019 durchgehend vierzügig, ist jedoch dreizügig genehmigt. Einer Mehrklassenbildung für das Schuljahr 2022/2023 wurde mit Bescheid der Bezirksregierung vom 28.03.2022 letztmalig zugestimmt, sodass im lfd. Schuljahr alle Schülerinnen und Schüler mit entsprechendem Beschulungswunsch aufgenommen werden konnten.
Auf die entsprechenden Beratungsvorlagen und -ergebnisse sowie Beschlüsse aus den Sitzungen des Ausschusses für Schulen, Jugend, Sport und Kultur vom 27.01.2022, 09.03.2022, 15.06.2022, 07.09.2022 (Bericht der Bürgermeisterin) und 26.10.2022 sowie des Rates der Gemeinde Steinhagen vom 23.02.2022 und 22.06.2022 (Anfragen und Mitteilungen) wird verwiesen.
Wie in den vergangenen Sitzungen berichtet, hat die Verwaltung ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, in welchem eine rechtliche Einschätzung und Handlungsempfehlungen dazu erfolgen sollte, ob eine Mehrklasse oder eine Erhöhung der Zügigkeit genehmigungsfähig wäre, vorausgesetzt, die entsprechenden Anmeldezahlen zum Schuljahr 2023/2024 liegen vor. Vorrang hat das Ziel, dass Steinhagener SuS nicht abgewiesen werden müssen.
Wie mehrfach beraten, darf eine Ablehnung nach dem Wohnort nicht erfolgen, wenn die gewählte Schulform im Wohnort nicht angeboten wird. Dies trifft auf die SuS aus Halle zu, die dort keine Realschule besuchen können. Eine grundsätzliche Bevorzugung der Steinhagener SuS bei der Aufnahmeentscheidung für das neue Schuljahr ist jedoch nicht zulässig. Um die Durchführung eines Losverfahren zu vermeiden, möchte die Gemeinde Steinhagen die Steigerung der Aufnahmekapazität entweder erneut über eine Mehrklasse (§ 81 Abs. 4 SchulG NRW) erreichen oder über eine Vierzügigkeit (§ 81 Abs. 2,3 SchulG NRW). Hinsichtlich der Bildung einer weiteren Mehrklasse kommt das Gutachten zu folgendem Ergebnis:
Insgesamt hat die Gemeinde Steinhagen in den letzten Jahren 5 Anträge auf eine Mehrklasse gestellt, zuletzt für das Schuljahr 2022/2023. Damit würde es sich bei einem erneuten Antrag für das Schuljahr 2023/2024 um das 6. Schuljahr in Folge handeln, in dem eine Mehrklasse beantragt würde.
Die Bildung einer Mehrklasse ist in Abgrenzung zur dauerhaften Mehrzügigkeit nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vorrübergehend, wenn sie höchstens in zwei aufeinander folgenden Schuljahren erfolgt. Sie dient dazu, auf eine vorübergehende Zunahme der Schülerzahlen flexibel zu reagieren. Kommt es zu dauerhaft erhöhten Anmeldungen obliegt es dem Schulträger, der Schule und der Aufsichtsbehörde, eine dauerhafte Lösung zu finden. Im Widerrufs- und Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung hinsichtlich der Mehrklasse zum Schuljahr 2022/2023 wurde darauf hingewiesen, dass es sich um die letztmalige positive Bescheidung eines solchen Antrags handelt und dass die Genehmigung nur für das Schuljahr 2022/2023 gilt. Ein Vertrauen der Gemeinde, dass die Bezirksregierung an ihrer bisherigen Genehmigungspraxis trotz der Gesetzesänderung auch in den Folgejahren festhält, ist daher schon mangels eines Vertrauenstatbestandes nicht geschützt. Die Bezirksregierung Detmold wird nach Einschätzung des Gutachtens eine erneute Genehmigung für das kommende Schuljahr 2023/2024 mit zutreffenden Gründen ablehnen.
Die Möglichkeit der Erweiterung der Zügigkeit um eine vierte Klasse wird rechtlich wie folgt eingeschätzt:
Zunächst muss die Gemeinde Steinhagen als Schulträgerin über die Erweiterung der Zügigkeit der Realschule entsprechend §81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW entscheiden.
Der Beschluss bildet die Grundlage für die spätere Entscheidung der Bezirksregierung, die im Genehmigungsverfahren eine eigene Prüfung aller für die Genehmigung notwendigen Aspekte vornimmt.
Er ist auf der Grundlage einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung zu begründen, welche die Grundlage für die Bedürfnisermittlung für eine entsprechende Vierzügigkeit bildet.
Die Gemeinde Steinhagen ist dieser Handlungsempfehlung gefolgt und hat eine erneute anlassbezogene Schulentwicklungsplanung speziell für die Realschule in Auftrag gegeben, welche auch die Entwicklung in den umliegenden Kommunen in den Blick nimmt.
Nach den Vorgaben des Schulgesetzes NRW muss der Beschluss schriftlich und unter Beteiligung der Schulleitung gefasst werden. Die Schulleitung der Realschule hat sich bereits für eine Vierzügigkeit ausgesprochen. Sie hat am 07.10.2021 einen Antrag an die Gemeinde als Schulträgerin auf eine entsprechende Beschlussfassung gestellt. Die Schulkonferenz wurde dabei ordentlich beteiligt. Des Weiteren wurde schon im vorausgegangenen Verfahren die für eine Anhebung der Zügigkeit erforderliche personelle, finanzielle und räumliche Ausstattung der Realschule bestätigt.
Aufgabe des Schulträgers ist es hierbei, alle für die Anhebung der Zügigkeit erheblichen Kriterien zu ermitteln und diese in Abwägung miteinander zu bringen. In die Schulentwicklungsplanung müssen das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot, die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen einfließen.
Das notwenige Schüleraufkommen für eine Vierzügigkeit muss nachgewiesen werden. Der beigefügten Schulentwicklungsplanung ist zu entnehmen, dass ein ausreichend hohes Schülerpotential für eine Vierzügigkeit prognostiziert wird.
Die aktuellen Anmeldezahlen für das kommende Schuljahr 2023/2024 liegen bei Vorlagenerstellung noch nicht vor, da die Anmeldung an der Steinhagener Realschule in den Tagen vom 07.02.-09.02.2023 erfolgt. Die Voranmeldungen von insgesamt 116 SuS , hiervon 8 Kinder mit sonderpädagogischen Förderbedarf, erfordern jedoch nach heutigem Stand erneut die Bildung von 4 Eingangsklassen, wenn allen angemeldeten Kindern ein Beschulungsangebot gemacht werden soll.
Aufgeteilt ergibt sich folgendes Bild:
75 Kinder mit Wohnort Steinhagen (einschließlich der Kinder mit Förderbedarf)
25 Kinder mit Wohnort Halle (einschließlich der Kinder mit Förderbedarf)
16 Kinder mit Wohnort Bielefeld
Nach der Rechtsprechung muss eine Gemeinde bei schulorganisatorischen Maßnahmen zunächst ihr eigenes Schülerpotential berücksichtigen. Ist der Bedarf nicht ausschließlich über eigene SuS zu decken, ist sie gehalten, mit benachbarten Schulträgern zusammenzuarbeiten bzw. sich mit benachbarten Trägern über eine Schulentwicklungsplanung abzustimmen, z.B. in Form einer Beschulungsvereinbarung.
Ist der benachbarte Schulträger lt. Gutachten zu dieser Zusammenarbeit nicht bereit und darf der planende Schulträger nur das gemeindeeigene Bedürfnis berücksichtigen, führt dies nicht nur dazu, dass bei kapazitätsüberschießenden Anmeldezahlen SuS abgelehnt werden müssen, sondern Folge kann auch sein, dass nicht allen SuS der Gemeinde ein Platz an der gemeindeeigenen Schule angeboten werden kann. So wäre hier voraussichtlich auch bei einer möglichen Ablehnung der Bielefelder SuS per Losverfahren darüber zu entscheiden, wer einen Platz an der Realschule erhält. Abweisungen sowohl auswärtiger als auch einheimischer SuS sind die Folge. Fehlt es aber an einer anderen Realschule in zumutbarer Entfernung, ist damit die Schulfreiheit der SuS beeinträchtigt, § 46 Abs. SchulG, und ebenso kann das in der Gemeinde Steinhagen tatsächlich bestehende Bedürfnis nach einer Beschulung an einer Realschule vor Ort nicht abgedeckt werden, obwohl eine Realschule vorhanden ist.
Für diese Fallkonstellation hat das Verwaltungsgericht Köln lt. Gutachten bereits im Jahr 2009 entschieden, dass ein Schulträger auch ein überörtliches Bedürfnis für die Errichtung einer Schule feststellen darf, § 78 Abs. 6 SchulG NRW (Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.12.2009-10 K 295/-9, juris Rn.22).
Die Bedürfnisprüfung bei einer Zügigkeitserhöhung folgt hierbei den gleichen Maßgaben entsprechend § 81 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Damit ist der Schulträger zwar nicht verpflichtet, aber berechtigt, ein überörtliches Bedürfnis festzustellen und entsprechend zu planen.
Die Gemeinde Steinhagen muss daher im Ergebnis nachweisen, dass ein überörtliches Bedürfnis für eine Vierzügigkeit ihrer Realschule besteht, d.h. dass die Schülerströme in den nächsten 5 Jahren den Bestand eines vierten Zuges in Mindestklassengröße sichern. Hierbei darf sie entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung, um ein Schulformangebot Realschule in zumutbarer Entfernung für SuS aus Steinhagen, Halle und ggf. weiteren Kommunen aufrecht zu erhalten, nicht nur die SuS aus der eigenen Gemeinde, sondern auch die SuS aus den Nachbarkommunen, die keine anderen Realschulangebote im zumutbaren Umkreis haben, berücksichtigen. Die anlassbezogene Schulentwicklungsplanung muss diesen Aspekt mit einbeziehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, wie sich die Errichtung oder Änderung einer eigenen Schule konkret auf den Bestand anderer konkurrierender Schulen der Nachbargemeinden auswirkt. Dieses Rücksichtnahme- oder Abwägungsgebot verpflichtet den Schulträger, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtnahme auf ein regional ausgewogenes, vielfältiges und umfassendes Angebot zu achten und benachbarte Schulträger rechtzeitig anzuhören, die durch die Planung in ihren Rechten betroffen sein könnten, § 80 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme konkret begründet, hängt lt. Rechtsgutachten wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Hierbei kommt es auf die Abwägung im Einzelfall an.
Allerdings braucht derjenige, der ein Vorhaben in sonst zulässiger Weise plant, seine eigenen berechtigten Interessen nicht zurückzustellen, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2013-1 K 1296/13-,juris Rn.49).
Das Rücksichtnahmegebot ist mit Blick auf die gesetzlichen Wertungen in §§ 81 und 82 SchulG jedenfalls dann verletzt, wenn der Bestand einer Schule eines anderen Schulträgers gefährdet ist.
Nicht auszuschließen ist es aber auch, dass schulorganisatorische Maßnahmen unterhalb der Schwelle der Bestandsgefährdung (z.B. Verlust von Attraktivität und Leistungsfähigkeit) Belange des Schulträgers in einem relevanten Maß beeinträchtigen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 09.12.2009-10 K 295/09, OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2009-19 B484/09-,juris RN 27.
Ob dies in Bezug auf die Schulträgerin Stadt Halle und ihre Gesamtschule in Verbindung mit eine Zügigkeitsanhebung der Realschule Steinhagen der Fall sein könnte, muss aber belastbar im Rahmen der Schulentwicklungsplanung ggf. unter Zuhilfenahme der Anhörung der Stadt Halle ermittelt werden und in überzeugendem Umfang prognostiziert werden. Zudem muss eine relevante Konkurrenzsituation mit der Realschule angenommen werden.
Auch hierzu gibt bereits entsprechende Urteile.
Den benachbarten Schulträgern muss formal die Möglichkeit geboten werden, sich zu der geplanten Vierzügigkeit zu äußern. Im Rahmen dieser Anhörung müsste dann vom jeweiligen Schulträger eine potenzielle Gefährdung der eigenen Schulen dargelegt und belegt werden. Die Stadt Bielefeld und die Stadt Halle sind jeweils mit Schreiben vom 09.12.2022 im Rahmen der erforderlichen Schulträgerabstimmung ausführlich über das angestrebte Verfahren zur Anhebung um einen Zug auf vier Züge im Rahmen der Feststellung eines überörtlichen Interesses an der Steinhagener Realschule informiert und mit Blick auf die jeweilige Schulentwicklungsplanung der Gemeinde Steinhagen sowie der Stadt Bielefeld und der Stadt Halle um Stellungnahme gebeten worden.
Seitens der Stadt Bielefeld liegt bereits eine Stellungnahme vor, in dem keine Bedenken gegen die dauerhafte Anhebung der Zügigkeit erhoben werden. Aus Sicht der Verwaltung lässt sich aus den Ergebnissen der in Auftrag gegebenen anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung sowie der rechtlichen Würdigung des Gutachtens hinreichend die
Wahrscheinlichkeit einer Genehmigungsfähigkeit für die Zügigkeitsanhebung auf der Grundlage eines bestehenden überörtlichen Bedürfnisses herleiten.
Es wird daher vorgeschlagen, einen entsprechenden Genehmigungsantrag bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
Realschule Steinhagen
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